Umfängliche und delegierte MiFIR-Berichterstattung für EWR-Wertpapierfirmen

Die neue Richtlinie 2014/65/EC („MiFID II”) sowie die begleitende Verordnung (EU) Nr. 600/2014 („MiFIR”) haben neue Anforderungen hinsichtlich der Berichtspflicht bei Transaktionen von Finanzinstrumenten, die von EWR-Wertpapierfirmen ausgeführt und durch die MiFID II gedeckt werden, eingeführt. („MiFIR-Berichtspflicht bei Transaktionen”)

Wer unterliegt den Anforderungen der MiFIR-Berichtspflicht bei Transaktionen?
Alle Wertpapierfirmen des europäischen Wirtschaftsraumes („EWR”) unterliegen den neuen Anforderungen und werden alle Transaktionen von Finanzinstrumenten, die durch die MiFIR-Regelung gedeckt sind, innerhalb eines Geschäftstages ab dem Zeitpunkt der Ausführung melden müssen.

Interactive Brokers (U.K.) Limited („IBUK”) bietet allen Kunden der Interactive Brokers Group („IB”), bei denen es sich um EWR-Wertpapierfirmen handelt, Unterstützung bei der Einhaltung der neuen Anforderungen.

Alle IB-Kunden, bei denen es sich um EWR-Wertpapierfirmen handelt, werden die Möglichkeit haben, IBUK zu beauftragen, an deren Stelle Meldungen vorzunehmen. Davon ausgenommen sind einführende Omnibus-Broker, die die IB-Plattform nutzen (bei denen alle ihre zugrunde liegende Kundenpositionen in einem oder mehreren Omnibus-Konten gehalten werden). IBUK wird für IB-Kunden basierend auf zwei unterschiedlichen Berichtsmethoden, die gemäß der Richtlinie eingeführt wurden, den Berichtspflichten Folge leisten.

 

UMFÄNGLICHE BERICHTERSTATTUNG ZU TRANSAKTIONEN
Gemäß Artikel 4 der delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission, falls IBUK in ihren eigenen Transaktionsberichten Einzelheiten zu Orders von Kunden einbezieht, bei denen es sich um EWR-Wertpapierfirmen handelt („übermittelnde Firma”), ist die übermittelnde Firma von der Meldung dieser Transaktionen ausgenommen.

Die umfängliche Berichterstattung zu Transaktionen betrifft ausschließlich Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die von IBUK getragen und zur Ausführung von einer EWR-Wertpapierfirma zugunsten der Kunden der Wertpapierfirma übermittelt werden (z. B. ein Finanzberater-, Fondsmanager- oder einführendes Broker-Konto, das Orders für die Unterkonten seiner Kunden übermittelt).

 

DELEGIERTE BERICHTERSTATTUNG ZU TRANSAKTIONEN
Die delegierten Berichterstattungsdienste zu Transaktionen werden von IBUK für EWR-Wertpapierfirmen bei allen sonstigen Transaktionen angeboten, die von der Wertpapierfirma übermittelt werden.

Dies umfasst Transaktionen, die von der Wertpapierfirma für ihr eigenes proprietäres Konto eingegangen oder auf Basis eines Ermessensspielraumes im Rahmen eines Mandats des Kunden übermittelt wurden sowie Transaktionen mit Finanzinstrumenten, für die IBUK nicht der positionsführende Broker ist (z. B. alle Transaktionen mit Finanzinstrumenten, bei denen ein verbundenes Unternehmen von IBUK der positionsführende Broker ist). Die delegierte Berichterstattung zu Transaktionen findet keine Anwendung bei Transaktionen, die direkt von den Kunden der Wertpapierfirma übermittelt wurden.

Diese Berichte werden an die zuständige nationale Behörde („NCA”) des Landes des Hauptwohnsitzes übermittelt, das in der Unternehmenskennung des Kontos angegeben ist und für das die delegierte Berichterstattung zu Transaktionen aktiviert wurde (z. B., falls der Hauptsitz der Wertpapierfirma die Niederlande sind, werden Transaktionen der niederländischen Behörde für Finanzmärkte (AFM) gemeldet).

Kunden werden eine Vereinbarung mit IBUK unterzeichnen müssen, damit sowohl die umfängliche als auch die delegierte Berichterstattung zu Transaktionen abgedeckt sind.


Anmeldung für den umfänglichen und delegierten Berichterstattungsdienst für Transaktionen
EWR-Wertpapierfirmen (ausgenommen sind nicht offengelegte einführende Broker sowie einführende Omnibus-Broker) werden aufgefordert, ein digitales Formular in der Kontoverwaltung zu vervollständigen, wobei sie auch die Möglichkeit bekommen, zur Nutzung des umfänglichen und delegierten Berichterstattungsdienstes für Transaktionen zuzustimmen.

Da IB möglicherweise nicht über vollständige Angaben zur Identität für zugrunde liegende Kunden von nicht offengelegten einführenden Broker verfügt, werden Wertpapierfirmen, bei denen es sich um nicht offengelegte einführende Broker handelt, das zuvor genannte digitale Formular nicht erhalten, es sei denn, sie kontaktieren die IB-Kundenservice-Abteilung, um die Nutzung der umfänglichen und delegierten Berichterstattungsdienste für Transaktionen von IB zu beantragen und in Folge dessen die erforderlichen Informationen bereitstellen.

EWR-Wertpapierfirmen, die einführende Omnibus-Broker auf der IB-Plattform sind, wird keine Möglichkeit bereitgestellt, die umfängliche und delegierte Berichterstattung zu Transaktionen zu aktivieren.

EWR-Wertpapierfirmen, die den umfänglichen und delegierten Berichterstattungsdienst zu Transaktionen von IB in Anspruch nehmen, werden die relevante rechtliche Vereinbarung unterzeichnen und die folgenden Informationen angeben müssen:

  • Unternehmenskennung („LEI”). Kunden, die keine LEI-Nummer haben, werden eine über IBUK beantragen müssen;
  • Die Staatsbürgerschaft(en) jedes autorisierten Traders sowie weitere Informationen gemäß der Anforderungen für nationale Kennungen des Kunden für das relevante Land;
  • Personen oder Algorithmen, die bzw. der für die Anlageenentscheidung in der übermittelnden Firma verantwortlich sind:
    1. Einzelne aktive Trader die zuvor als mögliche Entscheidungsträger für Anlageentscheidungen in der Firma ausgewählt wurden. Ausschließlich Personen, die als Trader für das Konto autorisiert sind, werden zugelassen;
    2. Bereitgestellte Angaben zur Identifizierung eines Algorithmus, den die Firma für Anlageenentscheidungen möglicherweise in Anspruch nimmt. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, Angaben zu Kennungen von Algorithmen gemäß der Richtlinie zu machen und über diese Auskunft zu geben.

Auswirkung der neuen Anforderungen auf die Kontoverwaltung und das IB-Ordereingabesystem
Manche der erforderlichen Informationen zur Übermittlung eines Transaktionsberichtes können sich von Order zu Order unterscheiden und erfordern möglicherweise eine Angabe zur Person, die die Transaktion übermittelt. Daher hat IB die IB-Kontoverwaltung sowie das IB-Ordereingabesystem angepasst, damit Trader die notwendigen Informationen angeben können.

Konten, die den umfänglichen und delegierten Berichterstattungsdienst zu Transaktionen nutzen möchten, müssen die autorisierten Trader auswählen und die Algorithmen-IDs, die für die Anlageenentscheidung verantwortlich sind, anführen. Klicken Sie hier für weitere Details.

Die in der Kontoverwaltung aufgelisteten Trader und Algorithmen erscheinen in einem neuen Drop-down-Feld in der IB-Trader-Worksation zum Zeitpunkt der Order-Übermittlung. Das Feld wird die in der Kontoverwaltung des Kontos ausgewählten Standardwerte anzeigen. Kunden werden diese ändern können, indem sie einen anderen Wert aus der Drop-down-Liste auswählen.

Die IB-Trader-Workstation wird autorisierten Tradern des Kontos, für das die umfängliche und delegierte Berichterstattung zu Transaktionen aktiviert wurde, die Möglichkeit geben, eine Person oder einen Algorithmus als Entscheidungsträger für die Anlageentscheidung in der Firma in Bezug auf die übermittelte Order auszuwählen.

 Hinweis: Eine Liste mit allgemeinen MiFIR-Definitionen und -Begriffen finden Sie unter KB2980

 

DIESE INFORMATION IST ALS HILFESTELLUNG FÜR KUNDEN GEDACHT, BEI DENEN ES SICH UM WERTPAPIERFIRMEN HANDELT UND DIE IHR CLEARING ÜBER INTERACTIVE BROKERS AUSFÜHREN. DIESE INFORMATION BETRIFFT KEINE KONTEN, DIE AUSSCHLIESSLICH AUSFÜHRUNGSDIENSTE NUTZEN.

HINWEIS: DIE VORHERGEHENDE INFORMATION IST WEDER ALS UMFASSENDE NOCH VOLLSTÄNDIGE HILFESTELLUNG GEDACHT. ES HANDELT SICH HIERBEI NICHT UM EINE ENDGÜLTIGE AUSLEGUNG DER RICHTLINIE, SONDERN UM EINE ZUSAMMENFASSUNG DER MiFIR-BERICHTSPFLICHTEN BEI TRANSAKTIONEN.