Die MiFIR-Berichtspflicht erfordert von EWR-Wertpapierfirmen, wie z. B. IBUK, dass sie bestimmte Kundenkennungen in deren Transaktionsberichten angeben.
Konten, die Finanzinstrumente handeln und durch Interactive Brokers (U.K.) Limited („IBUK”) getragen werden, müssen in den Berichten von IBUK mittels spezifischer Kennungen, die IBUK möglicherweise bereits bereitgestellt wurden, angegeben werden.
EWR-Wertpapierfirmen, die die IB-Plattform für die Orders ihrer Kunden nutzen und sich dafür entschieden haben, Transaktionsberichte über IBUK durchzuführen, müssen dieselben Kennungen für ihre Kundenorders verwenden. Falls Sie Kunde eines solchen Unternehmens sind, wird IBUK unter Umständen zusätzliche Informationen von Ihnen benötigen, um diese Transaktionsberichte zu vervollständigen.
Diese Informationen müssen IBUK bis zum 30. November 2017 bereitgestellt werden.
Neue erforderliche Informationen
Falls zusätzliche Informationen zu diesem Zweck erforderlich sind, werden Kunden aufgefordert, diese über die Vervollständigung eines elektronischen Formulars anzugeben, das in der Kontoverwaltung erhältlich ist.
Bei der erforderlichen Information für diese Konten handelt es sich um:
Hinweis: Eine Liste mit allgemeinen MiFIR-Definitionen und -Begriffen finden Sie unter KB2980
DIESE INFORMATION IST ALS HILFESTELLUNG FÜR KUNDEN GEDACHT, DIE IHR CLEARING ÜBER INTERACTIVE BROKERS AUSFÜHREN. DIESE INFORMATION BETRIFFT KEINE KONTEN, DIE AUSSCHLIESSLICH AUSFÜHRUNGSDIENSTE NUTZEN.
HINWEIS: DIE VORHERGEHENDE INFORMATION IST WEDER ALS UMFASSENDE NOCH VOLLSTÄNDIGE HILFESTELLUNG GEDACHT. ES HANDELT SICH HIERBEI NICHT UM EINE ENDGÜLTIGE AUSLEGUNG DER RICHTLINIE, SONDERN UM EINE ZUSAMMENFASSUNG DER MiFIR-BERICHTSPFLICHTEN BEI TRANSAKTIONEN.