Überblick zur MIFIR-Berichtspflicht bei Transaktionen

Hintergrund
Am 3. Januar 2018 tritt die neue Richtlinie 2014/65/EC („MiFID II”) sowie die begleitende Verordnung (EU) Nr. 600/2014 („MiFIR”) in Kraft, durch die sich erhebliche Änderungen im Bezug auf die Berichtspflichten für Transaktionen („MiFIR Transaction Reporting”) ergeben, die 2007 im Zusammenhang mit der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente („MiFID I”) eingeführt wurden.

Interactive Brokers (U.K.) Limited („IBUK”) hat ein neues System zur Berichterstattung von Transaktionen eingeführt, das Kunden von IBUK und der Interactive Brokers Group („IB Group”), die direkten Berichtspflichten gemäß der neuen Richtlinie unterliegen, erlauben wird, den Anforderungen der neuen MiFIR-Vorschrift nachzukommen.

Betroffene Kunden werden Interactive Brokers zusätzliche Informationen bereitstellen müssen, damit sie weiterhin über ihre Konten handeln können, sobald die neuen Anforderungen bezüglich der Berichtspflichten zum 3. Januar 2018 in Kraft treten. Interactive Brokers wird die erforderlichen Informationen auf elektronische Weise anfordern, um die Sammlung dieser Informationen zu erleichtern.

Betroffene Kunden sind verpflichtet, diese Informationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt und nicht später als zum 30. November 2017 zu übermitteln.
 

Ausmaß der MiFIR-Berichtspflicht für Transaktionen

Die MiFIR-Berichtspflicht für Transaktionen gilt für Wertpapierfirmen des europäischen Wirtschaftsraumes („EWR”), wie z. B. IBUK, sowie EWR-Wertpapierfirmen, die IBUK oder sonstige verbundene Unternehmen der Interactive Brokers Group zur Ausführung von Orders in Anspruch nehmen. Als Kunde von IBUK oder einer Wertpapierfirma, die die IB-Plattform nutzt, müssen Sie möglicherweise zusätzliche Informationen bereitstellen, damit angemessene Transaktionsberichte verfasst werden.

EWR-Wertpapierfirmen sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Einzelheiten zu Transaktionen von Finanzinstrumenten, die durch die MiFIR-Regelung gedeckt sind, der zuständigen nationalen Behörde („NCA”) spätestens bis zum Geschäftsschluss des Folgetages vorzulegen.

Die MiFIR hat die Reichweite von berichtspflichtigen Finanzinstrumenten ausgeweitet, um jene abzudecken, die auf EWR-regulierten Börsen, multilateralen Handelssystemen („MTFs”) sowie organisierten Handelssystemen („OTFs”) gehandelt werden. Zusätzlich zu den Transaktionen, die an EWR-Börsen ausgeführt werden, wird die MiFIR-Regelung zudem OTC-Transaktionen sowie Transaktionen von EWR-notierten Finanzinstrumenten betreffen, die an Handelsplätzen außerhalb des EWR ausgeführt werden, wie z. B. eine Aktie, die an der LSE notiert und an der NYSE gehandelt wird. (Siehe Finanzinstrumente, die von der MiFIR betroffen sind.)


MiFIR-Reporting-Lösungen für Transaktionen von IB-Kunden, bei denen es sich um EWR-Wertpapierfirmen handelt: Umfängliche und delegierte Berichterstattung zu Transaktionen
IB-Kunden, die bestätigt haben, dass sie eine EWR-Wertpapierfirma sind und somit der MiFIR-Berichtspflicht für Transaktionen unterliegen, werden die Möglichkeit haben, deren Berichtspflichten an IBUK zu übertragen.

Manche der Transaktionen, die von diesen EWR-Wertpapierfirmen ausgeführt werden, werden von IBUK als „umfängliche Berichtspflichten” gemeldet werden. Für diese Transaktionen wird IBUK Einzelheiten zur Wertpapierfirma zu ihren eigenen Berichten hinzufügen, um den Berichtspflichten der Wertpapierfirma nachzukommen. Andere Transaktionen werden im Auftrag von Wertpapierfirmen auf delegierter Basis in Form von getrennten Berichten zusätzlich zu Berichten von IBUK vorgelegt. Kunden werden eine Vereinbarung mit IBUK unterzeichnen müssen, die beide Arten der Berichterstattung umfasst.

Klicken Sie hier für weitere Informationen zur umfänglichen und delegierten Berichterstattung für Transaktionen.
 

Meldepflichtige Informationen
Die Anzahl der Bereiche, die gemeldet werden müssen, hat sich von 23 unter der MiFID-I-Richtlinie auf 65 unter der MIFIR-Vorschrift erhöht. Die neuen Informationsanforderungen umfassen nun unter anderem:

  • Detaillierte Identifikation des Käufer und Verkäufers für jede Transaktion. Die Richtlinie erfordert insbesondere die Bereitstellung einer LEI-Nummer (Unternehmenskennung) für juristische Personen sowie einer nationalen Kennung für natürliche Personen (basierend auf dem Land der Staatsbürgerschaft).
  • Identifikation des Entscheidungsträgers für den Verkäufer und Käufer, sofern eine Drittpartei mit Ermessensausübung beteiligt ist:
    • Eine andere Person als der Kontoinhaber mit einem Einzel- oder Gemeinschaftskonto oder ein dritter Rechtsträger.
    • Eine andere Drittpartei außer der autorisierten Trader für ein Unternehmenskonto (z. B. ein Finanzberater, der für die Unterkonten seiner Kunden handelt).

Diese Information ist nicht erforderlich, wenn der Kontoinhaber selbst handelt oder wenn die autorisierten Trader für ihr eigenes Unternehmen handeln.

  • Identifikation der Person oder des Algorithmus, die/der für das berichtende Unternehmen hinsichtlich der Anlageentscheidung oder der Ausführung der Transaktion verantwortlich ist. Diese Information ist für EWR-Wertpapierfirmen erforderlich, die unsere Reporting-Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Bitte klicken Sie hier für weitere Details.
  • Für Transaktionen von Rohstoffderivaten ist eine Angabe erforderlich, ob solche Transaktionen von Rohstoffderivaten auf objektiv messbare Weise im Einklang mit Artikel 57 der MiFID II risikoreduzierend sind. Dies trifft ausschließlich auf Unternehmenskonten zu, insofern es sich bei dem Halter nicht um ein Finanzunternehmen handelt.

Die neue Information betrifft Kunden von Interactive Brokers auf unterschiedliche Weise und hängt davon ab, ob es sich bei dem Kunden um eine EWR-Wertpapierfirma handelt oder ob ein Unternehmen/eine Person keine Wertpapierfirma ist. Zudem wird dies dadurch bestimmt, ob die gehandelten Finanzinstrumente durch IBUK oder ein sonstiges verbundenes Unternehmen der Interactive Brokers Group getragen werden.
 

Auswirkungen für IB-Kunden, die nicht den MiFIR-Berichtspflichten für Transaktionen unterliegen
IBUK ist verpflichtet unmittelbare Kunden für jede ausgeführte Transaktion zu identifizieren sowie zu melden, um die Berichtspflichten einzuhalten. Die Berichte müssen die neuen Kundenkennungen, die durch die neuen Regelungen vorgegeben sind, enthalten.

Daher wird IBUK eine Kundenkennung für folgende Kunden erhalten und angeben müssen:

  • Direktkunden von IBUK, die ein Konto zum Handel von Finanzinstrumenten halten, die über IBUK geführt werden;
  • Kunden, bei denen es sich um EWR-Wertpapierfirmen handelt und die Reporting-Dienste von Interactive Brokers in Anspruch nehmen;
  • Kunden, bei denen es sich um Unterkonten einer EWR-Wertpapierfirma handelt und sowohl die Plattform als auch die Reporting-Dienste von Interactive Brokers nutzen.

Siehe KB2976 für weitere Einzelheiten zu erforderlichen Informationen für Kontoinhaber, die der MiFIR-Regelung nicht direkt unterliegen.

 

Hinweis: Eine Liste mit allgemeinen MiFIR-Definitionen und -Begriffen finden Sie unter KB2980

 

DIESE INFORMATION IST ALS HILFESTELLUNG FÜR KUNDEN GEDACHT, DIE IHR CLEARING ÜBER INTERACTIVE BROKERS AUSFÜHREN. DIESE INFORMATION BETRIFFT KEINE KONTEN, DIE AUSSCHLIESSLICH AUSFÜHRUNGSDIENSTE NUTZEN.

HINWEIS: DIE VORHERGEHENDE INFORMATION IST WEDER ALS UMFASSENDE NOCH VOLLSTÄNDIGE HILFESTELLUNG GEDACHT. ES HANDELT SICH HIERBEI NICHT UM EINE ENDGÜLTIGE AUSLEGUNG DER RICHTLINIE, SONDERN UM EINE ZUSAMMENFASSUNG DER MiFIR-BERICHTSPFLICHTEN BEI TRANSAKTIONEN.