Boerse Stuttgart and Clearstream Banking have announced that they will no longer provide services for issues whose main business is connected directly or indirectly to cannabis and other narcotics products. Consequently, those securities will no longer trade on the Stuttgart (SWB) or Frankfurt (FWB) stock exchanges. Effective as of the 19 September 2018 close, IBKR will take the following actions:
Outlined in the table below are impacted issues as announced by the Boerse Stuttgart and Clearstream Banking as of 7 August 2018. This table includes a notation as to whether the impacted issue is eligible for transfer to a U.S. listing. Note that the clearinghouses have indicated that this list may not yet be complete and clients are advised to review their respective websites for the most current information.
ISIN | NAME | EXCHANGE | U.S. TRANSFER ELIGIBLE? | U.S. SYMBOL |
CA00258G1037 |
ABATTIS BIOCEUTICALS CORP |
FWB2 | YES |
ATTBF |
CA05156X1087 |
AURORA CANNABIS INC |
FWB2, SWB2 | YES |
ACBFF |
CA37956B1013 |
GLOBAL CANNABIS APPLICATIONS |
FWB2 | YES |
FUAPF |
US3988451072 |
GROOVE BOTANICALS INC |
FWB | YES |
GRVE |
US45408X3089 |
INDIA GLOBALIZATION CAPITAL |
FWB2, SWB2 | YES |
ICG |
CA4576371062 |
INMED PHARMACEUTICALS INC |
FWB2 | YES |
IMLFF |
CA53224Y1043 |
LIFESTYLE DELIVERY SYSTEMS I |
FWB2, SWB2 | YES |
LDSYF |
CA56575M1086 |
MARAPHARM VENTURES INC |
FWB2, SWB2 | YES |
MRPHF |
CA5768081096 |
MATICA ENTERPRISES INC |
FWB2, SWB2 | YES |
MQPXF |
CA62987D1087 |
NAMASTE TECHNOLOGIES INC |
FWB2, SWB2 | YES |
NXTTF |
CA63902L1004 |
NATURALLY SPLENDID ENT LTD |
FWB2, SWB2 | YES |
NSPDF |
CA88166Y1007 |
TETRA BIO-PHARMA INC |
FWB2 | YES |
TBPMF |
CA92347A1066 |
VERITAS PHARMA INC |
FWB2 | YES |
VRTHF |
CA1377991023 |
CANNTAB THERAPEUTICS LTD |
FWB2 | NO | |
CA74737N1042 |
QUADRON CANNATECH CORP |
FWB2 | NO | |
CA84730M1023 |
SPEAKEASY CANNABIS CLUB LTD |
FWB2, SWB2 | NO | |
CA86860J1066 |
SUPREME CANNABIS CO INC/THE |
FWB2 | NO | |
CA92858L2021 |
VODIS PHARMACEUTICALS INC |
FWB2 | NO |
IMPORTANT NOTES:
Die Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Privatanleger und Versicherungsanlageprodukte - EU Nr. 1286/2014 („PRIIP-Verordnung” oder „PRIIP”) trat am 29. Dezember 2014 in Kraft und ihre Anforderungen wurden ab 1. Januar 2018 angewendet. Die Verordnung verpflichtet Produkthersteller zur Erstellung und Führung von Basisinformationsblättern (Key Information Documents, KIDs) und verpflichtet Personen, die für Privatanleger mit Wohnsitz im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Beratungen zu PRIIPs anbieten oder verkaufen, zum besseren Vergleich und Verständnis der Produkte KIDS bereitzustellen.
Ziele der PRIIP-Verordnung.
Seit der Finanzkrise im Jahr 2008 lautet eines der Hauptziele der Europäischen Kommission die Erhöhung des Verbraucherschutz sowie die Wiederherstellung des Vertrauens in Finanzmärkte.
Die Verordnung führt ein neues, standardisiertes Basisinformationsblatt (KID) ein, um für Privatanleger das Verständnis von PRIIPs zu erleichtern sowie die Vergleichbarkeit dieser Produkte zu verbessern. Bei einem PRIIP handelt es sich um ein beliebiges Investment, wo der an den Anleger zurückzuzahlende Betrag aufgrund der Abhängigkeit von Referenzwerten Schwankungen unterliegt. Zusätzliche Beispiele für PRIIPS umfassen Versicherungsprodukte, Optionen, Futures, CFDs, strukturierte Produkte u.s.w.
Bei der Vorschrift handelt es sich um Gesetzgebung zum Anlegerschutz, dessen Hauptziele wie folgt beschrieben werden können:
Die Vorschrift soll durch die Festlegung eines standardmäßigen Formats und Inhalts für das KID zur Erreichung der oben genannten Ziele beitragen.
Was ist ein KID?
Ein KID ist ein dreiseitiges Dokument, das wichtige Informationen zum Produkt einschließlich einer allgemeinen Beschreibung, Kosten, Risiko-/Renditeprofils sowie möglichen Performance-Szenarien enthält.
Für wen gilt die Verordnung?
Die Verordnung gilt sowohl für PRIIP-Hersteller als auch Distributoren. Der Produkthersteller ist für die Erstellung und Führung des Dokuments verantwortlich. Alle Finanzintermediäre oder Distributoren, die Beratung zu PRIIPs an Privatanleger verkaufen oder anbieten bzw. eine Kauforder für ein PRIIP von einem Privatanleger erhalten, müssen dem Anleger ein KID bereitstellen. Dies bezieht sich ebenfalls auf reine Online-Ausführungsumgebungen.
Wer sollte ein KID erhalten?
Privatanleger mit Wohnsitz in der EWR sollten ein KID erhalten bevor sie in ein PRIIP investieren. Falls beim Hersteller kein KID erhältlich ist, wird das PRIIP im Hinblick auf Handelsgeschäfte für EWR-Retailkunden eingeschränkt.
Auswirkungen für Interactive Brokers:
Um den Anforderungen der PRIIP-Verordnung nachzukommen, wird IB UK soweit erforderlich über eine Website („PRIIP-KID-Angebotsseite”) KIDS bereitstellen.
Wo ist die PRIIP-KID-Angebotsseite zugänglich?
Die KIDs sind von ihrer eigenen PRIIP-KID-Landingpage aus zugänglich. Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten, wie Sie auf die KIDs zugreifen können. Sie sind über die IB-Trader Workstation („TWS”), die IBKR-Website sowie Client Portal verfügbar.
1. Zugriff auf KIDs über die TWS:
2. Zugriff auf KIDs über die IB-Website:
3. Zugriff auf KIDs über Client Portal:
BACKGROUND
The Legal Entity Identifier (LEI) is a 20-digit reference code that uniquely identifies legally distinct entities engaging in financial transactions globally, and across markets and jurisdictions. The LEI system was developed by the G-20 in accordance with ISO standards and the issuers of LEIs, referred to as Local Operating Units (LOU), supply registration and renewal services. Providing a unique identifier for each legal entity (along with key reference information associated with the entity) participating in financial transactions is intended to promote transparency.
DTC, in collaboration with SWIFT, operate as the local (U.S.) source provider of LEIs and maintains a website for the assignment of new and search of existing LEIs. See: http://www.gmeiutility.org/
SITUATIONS REQUIRING A LEI
In certain instances, brokers are required by regulation to report information regarding a client and include in that information a client identifier. For entities such as trusts and organizations, that identifier is referred to an a LEI. Examples of these reporting instances include the following:
CFTC Ownership and Control Reporting
MiFIR Transaction Reporting
China Stock Connect
EMIR reporting to trade repository
OBTAINING THE LEI
A LEI can be obtained by contacting an authorized LEI issuer, also referred to as a Local Operating Unit (LOU). The DTC, in collaboration with SWIFT, operates as a U.S. LOU and maintains a website for purposes of LEI registration and renewal. Note that LEI applicants can use the services of any accredited LOU and are not limited to using an LEI issuer in their own country.
In addition, as a service to its clients, IBKR will send an invite via Account Management to those who are required to obtain a LEI for trading or other regulatory reporting functions. Through this invite, the client can authorize IBKR to request an LEI through DTC on an accelerated basis (24 hours) and debit the client's account for the application fee and the annual renewal fee thereafter.
Clients entering opening orders for products covered by the PRIIPs Regulation where the issuer has not provided the required disclosure documents or Key Information Documents (KIDS) will have their order rejected and will receive the following reject message:
English
This product is currently unavailable to clients classified as 'retail clients'.
Note: Individual clients and entities that are not large institutions generally are classified as 'retail' clients.
There may be other products with similar economic characteristics that are available for you to trade.
French
Ce produit n’est pas actuellement disponible pour les clients considérés comme des clients “Particuliers/de détail”. Remarque : les clients particuliers et entreprises de détail qui ne sont pas de larges établissements sont classifiés comme des clients “de détail”.
D’autres produits aux caractéristiques similaires peuvent exister mais ne vous sont pas proposés au trading.
German
Dieses Produkt ist derzeit für Kunden, die als „Retail-Kunden” eingestuft werden, nicht verfügbar. Hinweis: Einzelkunden und Körperschaften, bei denen es sich nicht um große Institutionen handelt, werden grundsätzlich als „Retail”-Kunden bezeichnet.
Es ist möglich, dass Ihnen andere Produkte mit ähnlichen wirtschaftlichen Merkmalen zum Handel zur Verfügung stehen.
Italian
Questo prodotto al momento non è disponibile per i clienti “retail”. Nota: i clienti privati e le organizzazioni di non grandi dimensioni sono in genere classificati come clienti “retail”.
Potrebbero esserci altri prodotti con simili caratteristiche disponibili per le negoziazioni.
Spanish
Este producto no está actualmente disponible para clientes clasificados como “clientes minoristas”. Nota: los clientes individuales y las entidades que no sean grandes instituciones son clasificados, generalmente, como clientes “minoristas”.
Podría haber otros productos con características económicas similares que estén disponibles para que usted opere en ellos.
Russian
На данный момент этот продукт недоступен для розничных клиентов. Примечание: Частные лица и юридические структуры, не являющиеся крупными предприятиями, как правило, относятся к числу розничных клиентов.
Вам могут быть доступны другие продукты с похожими экономическими характеристиками.
Japanese
こちらの商品は現在「リテール・クライアント」として分類されるお客様にはご利用いただけません。注意:大きな機関ではない個人のお客様および事業体のお客様は、通常「リテール」クライアントとして分類されます。
似た経済特性を持つその他の商品で、お客様にお取引いただくことのできる商品がある可能性があります。
Chinese Simplified
该产品目前不适用于"零售客户"。 请注意:个人用户和非大型机构实体通常均被划分为"零售"客户。
可能有其他具有类似经济特征的产品适用于您的交易。
Chinese Traditional
該產品目前不適用於"零售客戶"。請注意: 個人用戶和非大型機構實體通常均被劃分為"零售"客戶。
可能有其他具有類似經濟特徵的產品適用於您的交易。
Please note, it is possible to be reclassified from Retail to Professional once certain qualitative, quantitative and procedural requirements are met. For more information on requirements, please see: How can I update my MiFID client category?
The following is a high-level summary of the disclosure obligations and foreign investors’ shareholding restriction applicable to the trading of Shanghai Stock Exchange (SSE) Securities or Shenzhen Stock Exchange (SZSE) Securities under Stock Connect.
Both Interactive Brokers, in its role as a China Connect Exchange Participant, and investors trading SSE/SZSE Securities through Interactive Brokers are required to comply with these requirements.
I. Disclosure Obligation
- When an investor holds or controls up to 5% of the issued shares of a Mainland listed company, the investor is required to report in writing to the China Securities Regulatory Commission (“CSRC”) and the relevant exchange, and inform the Mainland listed company within three working days of reaching 5%.
- The investor is not allowed to continue purchasing or selling shares in that Mainland listed company during the three day notification period.
- For such investor, whenever there is an increase or decrease in his shareholding that equals or exceeds 5% of the existing holdings, he is required to make disclosure within three working days of the change. From the day the disclosure obligation arises to two working days after the disclosure is made, the investor may not buy or sell the shares in the relevant Mainland listed company.
- If a change in shareholding of the investor is less than 5% but results in the shares held or controlled by him/her falling below 5% of the relevant Mainland listed company, the investor is required to disclose the information within three working days of the event.
II. Shareholding Restriction
- A single foreign investor’s shareholding in a Mainland listed company is not allowed to exceed 10% of the company’s total issued shares, while all foreign investors’ shareholding in the A shares of the listed company is not allowed to exceed 30% of its total issued shares.
- When the aggregate foreign shareholding of an individual A share reaches 26%, SSE or SZSE will publish a notice on its website.
- Once SSE or SZSE informs the Stock Exchange of Hong Kong Limited (SEHK) that the aggregate foreign shareholding of an SSE or SZSE Security reaches 28%, further Northbound buy orders in that SSE or SZSE Security will not be allowed, until the aggregate foreign shareholding of that SSE or SZSE Security is sold down to 26%.
- If the 30% threshold is exceeded due to Shanghai Connect or Shenzhen Connect, HKEX will identify the relevant China Connect Exchange Participant and require it to follow the forced-sale requirements, whereupon the foreign investors concerned will be requested to sell the shares on a last-in-first-out basis within five trading days of notifying the relevant China Connect Exchange Participant.
III. Additional Information
For additional information, including details of position disclosure and restriction, please refer to the following website links:
Stock Connect FAQ (10 April 2017): http://www.hkex.com.hk/-/media/hkexmarket/mutual-market/stock-connect/getting-started/information-bookletand-faq/faq/faq_en
Chapter 14A China Connect Service - Shanghai:
http://www.hkex.com.hk/-/media/hkex-market/services/rules-and-forms-andfees/rules/sehk/securities/rules/chap-14a_eng
Chapter 14B China Connect Service - Shenzhen:
http://www.hkex.com.hk/-/media/hkex-market/services/rules-and-forms-andfees/rules/sehk/securities/rules/chap-14b_eng
Clients maintaining a U.S. futures or futures option position at a quantity exceeding the CFTC's reportable thresholds may be contacted directly by the CFTC file with a request that they complete a Form 40. Contact will generally be made via email and clients are encouraged to respond to such requests in a timely manner to avoid trading restrictions and/or fines imposed by CFTC upon their account at the FCM.
Completion of the Form requires the following steps:
2. Complete Form 40 - You will receive an email notification from the CFTC once your Portal Account has been approved. Note that this approval may take up to 2 business days from the date you complete the New User Request Form. The email will contain a link to the Portal where you will be prompted to log in: https://portal.cftc.gov/
Instructions for completing the form are available at: https://www.ecfr.gov/cgi-bin/text-idx?node=ap17.1.18_106.a
Note that Portal provides the opportunity to save a copy of your submission in XML format, a recommended step, as this allows for uploading the file to the Portal should you need to make modifications at a later date. This will eliminate the need to renter the form in its entirety.
The CFTC will send a confirmation email upon successful completion of your Form 40.
3. Confirm with IBKR - forward your confirmation email, or other evidence that you have submitted the Form 40 to cftc_form40_filing@interactivebrokers.com. This will assist to ensure that your account is not subject to CFTC directed restrictions or fines.
The CFTC, the primary regulator of U.S. commodity futures markets and Futures Commission Merchants (FCMs), operates a comprehensive system of collecting information on market participants as part of its market surveillance and large trader reporting program.
IBKR, as a registered FCM providing clients with access to those markets, is obligated to report to the CFTC information on clients who hold a position in a quantity that exceeds defined thresholds (i.e., a "reportable position"). In order to report this information, IBKR requires clients trading U.S. futures or futures options to complete an online CFTC Ownership and Control Reporting form at the point the client requests futures trading permissions.
Once a client holds a "reportable position", the CFTC may then contact that client directly and require them to file more detailed information via CFTC Form 40. The information required of this report includes the following:
Clients who fail to complete this Form in a timely manner may be subject to trading restrictions and/or fines imposed by CFTC upon their account at the FCM. It is therefore imperative that clients immediately respond to these CFTC requests.
To complete the CFTC Form 40, clients must first register for a CFTC Portal Account, an online process which is subject to a review period of 2 business days from the point of initial registration to acknowledgement of approval by the CFTC. For information regarding this registration process and completing the Form 40, see KB3149.
Die neue Richtlinie 2014/65/EC („MiFID II”) sowie die begleitende Verordnung (EU) Nr. 600/2014 („MiFIR”) haben neue Anforderungen hinsichtlich der Berichtspflicht bei Transaktionen von Finanzinstrumenten, die von EWR-Wertpapierfirmen ausgeführt und durch die MiFID II gedeckt werden, eingeführt. („MiFIR-Berichtspflicht bei Transaktionen”)
Wer unterliegt den Anforderungen der MiFIR-Berichtspflicht bei Transaktionen?
Alle Wertpapierfirmen des europäischen Wirtschaftsraumes („EWR”) unterliegen den neuen Anforderungen und werden alle Transaktionen von Finanzinstrumenten, die durch die MiFIR-Regelung gedeckt sind, innerhalb eines Geschäftstages ab dem Zeitpunkt der Ausführung melden müssen.
Interactive Brokers (U.K.) Limited („IBUK”) bietet allen Kunden der Interactive Brokers Group („IB”), bei denen es sich um EWR-Wertpapierfirmen handelt, Unterstützung bei der Einhaltung der neuen Anforderungen.
Alle IB-Kunden, bei denen es sich um EWR-Wertpapierfirmen handelt, werden die Möglichkeit haben, IBUK zu beauftragen, an deren Stelle Meldungen vorzunehmen. Davon ausgenommen sind einführende Omnibus-Broker, die die IB-Plattform nutzen (bei denen alle ihre zugrunde liegende Kundenpositionen in einem oder mehreren Omnibus-Konten gehalten werden). IBUK wird für IB-Kunden basierend auf zwei unterschiedlichen Berichtsmethoden, die gemäß der Richtlinie eingeführt wurden, den Berichtspflichten Folge leisten.
UMFÄNGLICHE BERICHTERSTATTUNG ZU TRANSAKTIONEN
Gemäß Artikel 4 der delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission, falls IBUK in ihren eigenen Transaktionsberichten Einzelheiten zu Orders von Kunden einbezieht, bei denen es sich um EWR-Wertpapierfirmen handelt („übermittelnde Firma”), ist die übermittelnde Firma von der Meldung dieser Transaktionen ausgenommen.
Die umfängliche Berichterstattung zu Transaktionen betrifft ausschließlich Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die von IBUK getragen und zur Ausführung von einer EWR-Wertpapierfirma zugunsten der Kunden der Wertpapierfirma übermittelt werden (z. B. ein Finanzberater-, Fondsmanager- oder einführendes Broker-Konto, das Orders für die Unterkonten seiner Kunden übermittelt).
DELEGIERTE BERICHTERSTATTUNG ZU TRANSAKTIONEN
Die delegierten Berichterstattungsdienste zu Transaktionen werden von IBUK für EWR-Wertpapierfirmen bei allen sonstigen Transaktionen angeboten, die von der Wertpapierfirma übermittelt werden.
Dies umfasst Transaktionen, die von der Wertpapierfirma für ihr eigenes proprietäres Konto eingegangen oder auf Basis eines Ermessensspielraumes im Rahmen eines Mandats des Kunden übermittelt wurden sowie Transaktionen mit Finanzinstrumenten, für die IBUK nicht der positionsführende Broker ist (z. B. alle Transaktionen mit Finanzinstrumenten, bei denen ein verbundenes Unternehmen von IBUK der positionsführende Broker ist). Die delegierte Berichterstattung zu Transaktionen findet keine Anwendung bei Transaktionen, die direkt von den Kunden der Wertpapierfirma übermittelt wurden.
Diese Berichte werden an die zuständige nationale Behörde („NCA”) des Landes des Hauptwohnsitzes übermittelt, das in der Unternehmenskennung des Kontos angegeben ist und für das die delegierte Berichterstattung zu Transaktionen aktiviert wurde (z. B., falls der Hauptsitz der Wertpapierfirma die Niederlande sind, werden Transaktionen der niederländischen Behörde für Finanzmärkte (AFM) gemeldet).
Kunden werden eine Vereinbarung mit IBUK unterzeichnen müssen, damit sowohl die umfängliche als auch die delegierte Berichterstattung zu Transaktionen abgedeckt sind.
Anmeldung für den umfänglichen und delegierten Berichterstattungsdienst für Transaktionen
EWR-Wertpapierfirmen (ausgenommen sind nicht offengelegte einführende Broker sowie einführende Omnibus-Broker) werden aufgefordert, ein digitales Formular in der Kontoverwaltung zu vervollständigen, wobei sie auch die Möglichkeit bekommen, zur Nutzung des umfänglichen und delegierten Berichterstattungsdienstes für Transaktionen zuzustimmen.
Da IB möglicherweise nicht über vollständige Angaben zur Identität für zugrunde liegende Kunden von nicht offengelegten einführenden Broker verfügt, werden Wertpapierfirmen, bei denen es sich um nicht offengelegte einführende Broker handelt, das zuvor genannte digitale Formular nicht erhalten, es sei denn, sie kontaktieren die IB-Kundenservice-Abteilung, um die Nutzung der umfänglichen und delegierten Berichterstattungsdienste für Transaktionen von IB zu beantragen und in Folge dessen die erforderlichen Informationen bereitstellen.
EWR-Wertpapierfirmen, die einführende Omnibus-Broker auf der IB-Plattform sind, wird keine Möglichkeit bereitgestellt, die umfängliche und delegierte Berichterstattung zu Transaktionen zu aktivieren.
EWR-Wertpapierfirmen, die den umfänglichen und delegierten Berichterstattungsdienst zu Transaktionen von IB in Anspruch nehmen, werden die relevante rechtliche Vereinbarung unterzeichnen und die folgenden Informationen angeben müssen:
Auswirkung der neuen Anforderungen auf die Kontoverwaltung und das IB-Ordereingabesystem
Manche der erforderlichen Informationen zur Übermittlung eines Transaktionsberichtes können sich von Order zu Order unterscheiden und erfordern möglicherweise eine Angabe zur Person, die die Transaktion übermittelt. Daher hat IB die IB-Kontoverwaltung sowie das IB-Ordereingabesystem angepasst, damit Trader die notwendigen Informationen angeben können.
Konten, die den umfänglichen und delegierten Berichterstattungsdienst zu Transaktionen nutzen möchten, müssen die autorisierten Trader auswählen und die Algorithmen-IDs, die für die Anlageenentscheidung verantwortlich sind, anführen. Klicken Sie hier für weitere Details.
Die in der Kontoverwaltung aufgelisteten Trader und Algorithmen erscheinen in einem neuen Drop-down-Feld in der IB-Trader-Worksation zum Zeitpunkt der Order-Übermittlung. Das Feld wird die in der Kontoverwaltung des Kontos ausgewählten Standardwerte anzeigen. Kunden werden diese ändern können, indem sie einen anderen Wert aus der Drop-down-Liste auswählen.
Die IB-Trader-Workstation wird autorisierten Tradern des Kontos, für das die umfängliche und delegierte Berichterstattung zu Transaktionen aktiviert wurde, die Möglichkeit geben, eine Person oder einen Algorithmus als Entscheidungsträger für die Anlageentscheidung in der Firma in Bezug auf die übermittelte Order auszuwählen.
Hinweis: Eine Liste mit allgemeinen MiFIR-Definitionen und -Begriffen finden Sie unter KB2980
DIESE INFORMATION IST ALS HILFESTELLUNG FÜR KUNDEN GEDACHT, BEI DENEN ES SICH UM WERTPAPIERFIRMEN HANDELT UND DIE IHR CLEARING ÜBER INTERACTIVE BROKERS AUSFÜHREN. DIESE INFORMATION BETRIFFT KEINE KONTEN, DIE AUSSCHLIESSLICH AUSFÜHRUNGSDIENSTE NUTZEN.
HINWEIS: DIE VORHERGEHENDE INFORMATION IST WEDER ALS UMFASSENDE NOCH VOLLSTÄNDIGE HILFESTELLUNG GEDACHT. ES HANDELT SICH HIERBEI NICHT UM EINE ENDGÜLTIGE AUSLEGUNG DER RICHTLINIE, SONDERN UM EINE ZUSAMMENFASSUNG DER MiFIR-BERICHTSPFLICHTEN BEI TRANSAKTIONEN.
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) - Der EWR besteht aus den folgenden Ländern (Stand Oktober 2017): Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Republik Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden und Vereinigtes Königreich.
Wertpapierfirmen - Laut Artikel 4 (1) (1) der MiFID-II-Regelung ist eine Wertpapierfirma jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte und/oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt. Die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigen, die durch den Rahmen gedeckt sind, sind im Abschnitt A des Anhanges I der MiFID II angeführt.
Ausgeführte Transaktionen - Für die Zwecke der MiFIR-Berichtspflicht für Transaktionen ist eine Transaktion der Abschluss eines Erwerbs oder einer Veräußerung eines in der MiFIR genannten Finanzinstrumentes. Eine Transaktion wird als ausgeführt betrachtet, sofern sie das Ergebnis einer der folgenden Aktivitäten, die durch eine Wertpapierfirma ausgeführt werden, ist:
[Ref.: Artikel 2 und 3 der delegierten Verordnung (EU) 2017/590) der Kommission]
Finanzinstrumente, die durch die MiFIR abgedeckt sind- Artikel 26 (2) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR) definiert die Berichtspflichten für Transaktionen im Hinblick auf Geschäfte mit den nachstehend angeführten Finanzinstrumenten, ungeachtet dessen, ob solche Transaktionen am Handelsplatz ausgeführt werden oder nicht:
Die von dieser Anforderung gedeckten Finanzinstrumente werden in Abschnitt C der MiFID II rechtlich aufgezählt:
(1) Übertragbare Wertpapiere;
(2) Geldmarktinstrumente;
(3) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen;
(4) Optionen, Futures, Swaps, Zinsausgleichsvereinbarungen und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;
(5) Optionen, Futures, Swaps, Termingeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien (anders als wegen eines zurechenbaren oder anderen Beendigungsgrunds) bar abgerechnet werden können;
(6) Optionen, Futures, Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, vorausgesetzt, sie werden an einem geregelten Markt und/oder über ein MTF oder OTF gehandelt, mit Ausnahme von Energiegroßhandelsprodukten, die über ein OTF gehandelt werden und effektiv abgerechnet werden müssen;
(7) Optionen, Futures, Swaps, Termingeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in Nummer 6 dieses Abschnitts genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen;
(8) Derivat-Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;
(9) Finanzielle Differenzgeschäfte;
(10) Optionen, Futures, Swaps, Termingeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsraten und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien (anders als wegen eines zurechenbaren oder anderen Beendigungsgrunds) bar abgerechnet werden können, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht im vorliegenden Abschnitt genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt oder einem OTF oder MTF gehandelt werden;
(11) Jegliche Einheiten von Emissionsberechtigungen, die den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EC (System für den Handel mit Treibhausemissionszertifikaten) nachkommen müssen.
Finanzinstrumente, die über IBUK getragen werden - Die in der Vereinbarung zwischen dem Kunden und IBUK genannten Produkte, die derzeit bestimmte Aktien, Index-Optionen, Futures, Future-Optionen sowie OTC-Produkte wie z. B. Differenzkontrakte (CFDs), Fremdwährungen und/oder Devisen („Forex”) und Edelmetalle beinhalten.
Finanzinstrumente, die NICHT über IBUK getragen werden - Die Produkte, die nicht durch die Vereinbarung zwischen dem Kunden und IBUK gedeckt sind, da diese durch die Vereinbarung „Notice of Execution and Clearing Agreement” (Informationsvereinbarung zur Ausführung und zum Clearing), [Link to the Agreement], die Vereinbarung „Interactive Brokers LLC Kundenvereinbarung” oder einer sonstigen Vereinbarung gedeckt sind.
Nationale Kennungen - Laut der MiFIR müssen natürliche Personen mittels bestimmter nationaler Kennungen gemäß der Prioritätsstufen gemeldet werden, die vom Land der Staatsbürgerschaft, das laut MiFIR als relevant definiert ist, abhängt und sich demnach unterscheiden kann. Bei den Identifizierungsinformationen kann es sich um einen Reisepass, einen nationalen Ausweis, eine Steuernummer oder einen persönliche Code bzw. eine Zeichenkette bestehend aus dem vollständigen Namen und Geburtsdatum („CONCAT”) handeln. IBUK wird ausschließlich nationale Kennungen von Kunden verlangen, die noch nicht bereitgestellt wurden.
Unternehmenskennungen („LEI-Nummer”) = einzigartige 20-stellige Kennung basierend auf dem Code der ISO-Norm 17442 für globale Identifikation von Rechtsträgern, die an finanziellen Transaktionen beteiligt sind.
Transaktionen von Rohstoffderivaten, die auf objektiv messbare Weise risikoreduzierend sind - Bei der Berichterstattung von Transaktionen mit Rohstoffderivaten wird IBUK angeben müssen, ob die Transaktionen auf objektiv messbare Weise im Einklang mit Artikel 57 der Vorschrift 2014/65/EU („Art. 57”) risikoreduzierend sind.
IBUK wird Transaktionen solcher Art ausschließlich von Konten erlauben, die von Rechtsträgern gehalten werden, bei denen es sich um keine Finanzunternehmen handelt und das Konto für Transaktionen von Rohstoffderivaten nutzen, die auf objektiv messbare Weise in Relation zu deren Geschäftstätigkeiten im Einklang mit Artikel 57 risikoreduzierend sind (z. B. ein Unternehmen, das Weizen produziert und in solchen Derivaten gehandelt wird, um seine Geschäftstätigkeiten abzusichern).
Kontoinhaber, die solche Angaben im Abschnitt „Handelsberechtigungen” in der Kontoverwaltung machen, erklären sich einverstanden, dass alle Transaktionen, die für dieses Konto in Rohstoffderivaten ausgeführt werden, zum Zwecke der Risikoreduzierung gemäß Art. 57 ausgeführt werden und dass IBUK die relevanten Transaktionen entsprechend melden wird.
Personen oder Algorithmen in der Wertpapierfirma, die für die Anlageentscheidung verantwortlich sind - Gemäß MiFIR müssen Wertpapierfirmen Angaben zu den Personen oder Algorithmen in der Wertpapierfirma, die für die Anlageentscheidung und den Erwerb oder die Veräußerung eines Finanzinstruments hauptsächlich verantwortlich sind, in ihren Transaktionsberichten machen. Es kann jeweils eine Person bzw. ein Algorithmus für die Transaktion verantwortlich gemacht werden und Wertpapierfirmen sind verpflichtet, die jeweilige Person oder den Algorithmus, wie in Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) 2017/590 festgelegt, anzugeben.
Im Einklang mit diesen Anforderungen hat IBUK einen neuen Abschnitt in der Kontoverwaltung sowie neue Funktionen in der IB Trader Workstation eingeführt, wodurch Wertpapierfirmen die Möglichkeit gegeben wird, deren Transaktionen über IBUK zu melden und Angaben zu Personen sowie Algorithmen gemäß den neuen Verordnungen zu machen.
Person in der Wertpapierfirma, die für die Ausführung einer Transaktion verantwortlich ist - Artikel 9 der delegierten Verordnung (EU) 2017/590 erfordert von Wertpapierfirmen Angaben zu Personen oder Algorithmen, die für die Bestimmung des zu wählenden Handelsplatzes […], die Bestimmung einer Wertpapierfirma, an die die Aufträge zu übermitteln sind, oder die Bestimmung jeglicher sonstiger Bedingungen in Verbindung mit der Ausführung der Order verantwortlich sind. Diese Anforderung gilt ausschließlich für IBUK hinsichtlich des Großteils an Transaktionsberichten, da IBUK üblicherweise das Unternehmen ist, das die Transaktion ausführt. Falls eine Order über eine Wertpapierfirma übermittelt wird, die ihre Transaktionen über IBUK mittels der delegierten Berichterstattung zu Transaktionen meldet, wird der spezifische Benutzer, der die Order übermittelt hat, als die für die Ausführung der Transaktion verantwortliche Person angegeben werden.
Artikel 4 der delegierten Verordnung (EU) 2017/590 - Übermittlung einer Order
1. Wenn eine Wertpapierfirma eine Order gemäß Artikel 26(4) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (übermittelnde Firma) übermittelt, so gilt diese nur dann als von der Wertpapierfirma übermittelt, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(a) die Order wurde von einem Kunden erteilt oder ist auf ihre Entscheidung zurückzuführen, ein bestimmtes Finanzinstrument gemäß von einem oder mehreren Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat zu erwerben oder zu veräußern;
(b) die übermittelnde Firma hat einer anderen Wertpapierfirma (Empfängerfirma) die in Absatz 2 genannten Einzelheiten der Order übermittelt;
(c) die Empfängerfirma unterliegt Artikel 26(1) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und erklärt sich damit einverstanden, die aus der betreffenden Order resultierende Transaktion entweder zu melden oder die Einzelheiten der Order gemäß diesem Artikel an eine andere Wertpapierfirma zu übermitteln.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c ist in der Vereinbarung die Frist für die Bereitstellung der Einzelheiten der Order durch die übermittelnde Firma an die Empfängerfirma angegeben und vorgesehen, dass die Empfängerfirma vor der Übermittlung eines Transaktionsberichtes oder der Übermittlung der Order gemäß diesem Artikel prüft, ob die erhaltenden Einzelheiten der Order offensichtliche Fehler oder Auslassungen enthalten.
2. Die folgenden Einzelheiten von Orders sind, sofern auf den jeweiligen Auftrag zutreffend, gemäß Absatz 1 zu übermitteln:
(a) die Kennung des Finanzinstruments;
(b) die Angabe, ob sich die Order auf den Erwerb oder die Veräußerung des Finanzinstruments bezieht;
(c) Kurs und Menge gemäß Angabe in der Order;
(d) Bezeichnung und Einzelheiten des Kunden der übertragenden Firma für die Zwecke des Auftrags;
(e) Bezeichnung und Einzelheiten des Entscheidungsträgers für den Kunden, wenn die Anlageentscheidung im Rahmen einer Vertretungsvollmacht getroffen wird;
(f) Angaben zur Identifizierung eines Leerkaufs;
(g) Angaben zur Identifizierung einer Person oder eines Algorithmus, die bzw. der für die Anlageenentscheidung in der übermittelnden Firma verantwortlich ist;
(h) Land der Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, die die Aufsichtsverantwortung für die Anlageentscheidung verantwortliche Person hat, und Land der Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, die den Auftrag von Kunden empfangen oder gemäß einem von diesen erteilten Vermögensverwaltungsmandat eine Anlageentscheidung für einen Kunden getroffen hat;
(i) bei einer Order über Rohstoffderivate eine Angabe, ob mit dem Geschäft eine objektiv messbare Risikominderung gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU einhergeht;
(j) der Code zur Identifizierung der übermittelnden Firma.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d sind Kunden, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, gemäß Artikel 6 zu bestimmen. Wurde die übermittelte Order von einer Firma entgegengenommen, die die Order zuvor nicht gemäß den in diesem Artikel genannten Bedingungen übermittelt hat, ist der Code für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe j der Code zur Identifizierung der übermittelnden Firma. Wurde die übermittelte Order gemäß den in diesem Artikel genannten Bedingungen von einer zuvor übermittelnden Firma entgegengenommen, ist der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe j bereitgestellte Code der Code zur Identifizierung der zuvor übermittelnden Firma.
3. Bei mehr als einer übermittelnden Firma im Zusammenhang mit einer bestimmten Order werden die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben d bis i genannten Einzelheiten der Order für den Kunden der ersten übermittelnden Firma übermittelt.
4. Handelt es sich um eine zusammengefasste Order für mehrere Kunden, sind die in Absatz 2 genannten Angaben für jeden Kunden zu übermitteln.
Siehe auch:
Überblick zur MIFIR-Berichtspflicht bei Transaktionen
Umfängliche und delegierte MiFIR-Berichterstattung für EWR-Wertpapierfirmen
Erforderliche MiFIR-Informationen von Kontoinhabern, die keiner Berichtspflicht unterliegen